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BGH - Entscheidung vom 18.07.2018

IV ZR 68/17

Normen:
BGB § 147 Abs. 2
VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
VersR 2018, 1113
r+s 2018, 472

BGH, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen IV ZR 68/17

DRsp Nr. 2018/10037

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen; Widerruf der Willenserklärungen; Unvollständigkeit der Verbraucherinformation aufgrund fehlender Information über die Antragsbindungsfrist

Wurde ein Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht zu belehren. Hat der Versicherungsnehmer eine solche Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so besteht das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fort.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.491,24 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 147 Abs. 2 ; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherer mit Sitz in Liechtenstein Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen.

Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 26. Dezember 2004 mit Versicherungsbeginn zum 30. Dezember 2004 abgeschlossen.

Im November 2010 kündigte die Klägerin beide Verträge. Die Beklagte zahlte daraufhin die Rückkaufswerte aus.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erklärte die Klägerin weiterhin bezüglich beider Verträge den "Widerruf ihrer Willenserklärungen".

Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte.

Nach ihrer Auffassung sind die Versicherungsverträge nicht im so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.), sondern nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen worden. Die Beklagte habe ihr vor Vertragsschluss keine vollständige Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der damals gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erteilt. Sie habe Angabe n über die Antragsbindungsfrist (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.), über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) und über die den Versicherungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) unterlassen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prämien verneint. Die beiden Versicherungsverträge seien im Antragsmodell abgeschlossen worden. Die Klägerin habe bei Antragstellung alle Verbraucherinformationen vollständig erhalten. Für die Fondsinformation genüge die in den Vertragsunterlagen enthaltene Darstellung, dass es sich um einen Dachfonds handele, der auf den Erwerb anderer Fonds ziele, die in der Vergangenheit eine überdurchschnittliche Performance erzielt hätten.

Das Fehlen einer Angabe über die Frist, während der die Klägerin an den Antrag gebunden sein solle, sei unerheblich. Es bestehe weder eine spezialgesetzliche Antragsbindungsfrist noch sei eine vertragliche Bindungsfrist ersichtlich. Daher gelte § 147 Abs. 2 BGB . Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes hätte der Klägerin keine weitergehende Klarheit verschafft.

Auch die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) führe nicht dazu, dass die Verbraucherinformation unvollständig übergeben worden sei. Die Beklagte gehöre einer solchen Einrichtung nicht an. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. könne nicht gefolgert werden, dass eine Aufklärung über eine Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds erfolgen müsse.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche können der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sind infolge des von der Klägerin erklärten Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen.

a) Sie sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig ert eilt hat.

aa) Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (Senatsurteil vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11).

bb) Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente.

(1) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die streitgegenständliche Verbraucherinformation unvollständig, weil sie keine Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. enthielt. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell hatte der Versicherer, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Antragsteller auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuweisen. An dieser Information hatte der Antragsteller ein berechtigtes Interesse.

Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. lässt sich nicht entnehmen, ob diese Information entbehrlich war, wenn - wie hier - weder eine spezialgesetzliche noch eine vertragliche Bindungsfrist bestand, sondern § 147 Abs. 2 BGB einschlägig war. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Wird der Antrag nach dieser Regelung nicht rechtzeitig angenommen, so erlischt er (§ 146 BGB ). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller grundsätzlich an seinen Antrag gebunden , sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB ). Zu dieser allgemeinen gesetzlichen Regelung verhielt sich Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. nach dem Wortlaut nicht, enthielt aber auch keine Beschränkung auf andere gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Antragsbindungsfristen. Die Anlage Teil D wurde dem VAG angefügt durch Art. 1 Nr. 81 Buchstabe c des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/ EWG zum VAG ) vom 21. Juli 1994, das in Art. 1 Nr. 8 auch die Vorschrift des § 10a VAG einfügte.

Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der bisher in geschäftsplanmäßigen Erkl ärungen vorgesehenen Antragsbindungsfristen in das Gesetz nunmehr für geboten hielt, "zumal die Vorschrift des § 10a nach § 110a auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten gelten soll, bei denen die Möglichkeit entfällt, im Erlaubnisverfahren eine geschäftsplanmäßige Erklärung zu verlangen" (BT-Drucks. 12/6959 S. 99 re. Sp.). Diese Erwägung lässt nicht erkennen, dass die allgemeine Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und die damit korrespondierende Antragsbindung nicht von der Informationspflicht umfasst sein sollten. Eine entsprechende Information war bei einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell sinnvoll; sie verdeutlichte dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte. Der Antragsteller konnte dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste. Daher musste ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB , innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden. Darüber hat die Beklagte die Klägerin bei Antragstellung unstreitig nicht informiert.

(2) Da die bei Antragstellung der Klägerin erteilte Verbraucherinformation schon wegen fehlender Information über die Antragsbindungsfrist unvollständig war, kann dahinstehen, ob sie eine ausreichende Information über die den Versicherungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. erhalten hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte die Klägerin nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. auch darüber hätte informieren müssen, dass sie einem Sicherungsfonds nicht angehörte.

b) Da der Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbraucherinformation im Policenmodell abgeschlossen wurde, hätte die Beklagte die Klägerin über das ihr gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht belehren müssen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Eine solche Widerspruchsbelehrung hat die Klägerin unstreitig nicht erhalten. Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, die in dem "Widerruf" der Vertragserklärungen zu sehen ist, fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.).

2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45).

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 ( IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.), vom 11. November 2015 ( IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 32 ff.) sowie vom 21. März 2018 ( IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 14 ff.) zu beachten haben.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 18. Juli 2018

Vorinstanz: AG Dresden, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 103 C 5940/15
Vorinstanz: LG Dresden, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 226/16
Fundstellen
VersR 2018, 1113
r+s 2018, 472