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BGH - Entscheidung vom 09.01.2018

4 StR 248/17

Normen:
StGB § 73 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 4 StR 248/17

DRsp Nr. 2018/1751

Anrechnen der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe; Anordnung von Wertersatzverfall

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 mwN). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 StR 298/07; Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 470/09), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

Die Bestimmung des Erlangten bei der Anordnung von Wertersatzverfall begegnet rechtlichen Bedenken. Die Kosten, die durch die Kokaintransporte entstanden sind und die der Angeklagte aus von Dritten erhaltenen Mitteln beglichen hat, sind nicht "für die Tat" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, sondern für deren Durchführung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283 mwN). Angesichts der erheblichen Geldbeträge, die dem Angeklagten nach den Feststellungen darüber hinaus als Entlohnung für seine eigenen Tatbeiträge zugeflossen sind, und der Erwägungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 73c StGB schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Entscheidung über die Anordnung des Wertersatzes auf dem rechtsfehlerhaften Ansatz des Landgerichts beruht.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 20.12.2016