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BGH - Entscheidung vom 16.01.2018

AK 78/17

Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2
StPO § 121 Abs. 1
KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 6

BGH, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen AK 78/17

DRsp Nr. 2018/17466

Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Jabhat al-Nusra)

Eine Person ist zumindest der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig, wenn sie sich der Jabhat al-Nusra anschloss und sich für sie als Kämpfer betätigte. Allein dieser Umstand trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2; StPO § 121 Abs. 1 ; KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe

I.

Der Angeschuldigte war am 24. Januar 2017 festgenommen worden und befand sich zunächst auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 2016 ( 2 BGs 972/16) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 ( AK 63/17) hat der Senat den Haftbefehl aufgehoben und in dieser Sache die Freilassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet. Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat an demselben Tag einen neuen Haftbefehl (III-7 StS 5/17) erlassen, auf Grund dessen seither Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten vollzogen wird.

Gegenstand des vormaligen Haftbefehls vom 22. Dezember 2016 war der Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Zeitraum von Anfang April bis mindestens Ende 2013 in B. , W. und Syrien durch zwei selbständige Handlungen sich bereit erklärt, ein Verbrechen (§§ 129a, 129b StGB ) zu begehen, und sich als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen, strafbar gemäß § 30 Abs. 2 Variante 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 53 StGB .

Der Angeschuldigte habe sich ab April 2013 über den Mitangeschuldigten R. B. , der Mitglied der terroristischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" gewesen sei, gegenüber deren Verantwortlichen bereit erklärt, nach Syrien auszureisen, sich der Vereinigung anzuschließen und sich am terroristischen Jihad zu beteiligen. Er sei im Juli 2013 tatsächlich nach Syrien gelangt, sodann aber dort, nachdem sich der Mitangeschuldigte zur terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) begeben habe, dieser Organisation beigetreten und habe sich seitdem für sie durch das Ableisten von Wachdiensten und die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Truppen des Assad-Regimes bis mindestens Ende 2013 betätigt.

Der Generalbundesanwalt hat das gegen den Angeschuldigten sowie den Mitangeschuldigten geführte Ermittlungsverfahren am 10. August 2017 wegen minderer Bedeutung gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben.

Mit Beschluss vom selben Tag ( AK 35 u. 36/17) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Den Angeschuldigten hat er zumindest der Mitgliedschaft im ISIG dringend verdächtig erachtet.

Während des durch den Ablauf der Neunmonatsfrist veranlassten Haftprüfungsverfahrens hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am 22. November 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten und den Mitangeschuldigten R. B. erhoben. Mit Anklageschrift vom 20. November 2017 legt sie dem Angeschuldigten zur Last, in der Zeit von Juli 2013 bis mindestens November 2014 in Syrien durch zwei selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ), Totschlag (§ 212 StGB ), Völkermord (§ 6 VStGB ), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB ) "und" Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 und 12 VStGB ) zu begehen, und davon in einem Fall durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem KWKG beruhe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KWKG erstattet worden sei, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 , §§ 52 , 53 StGB , § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG .

Der Angeschuldigte sei in der Zeit zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013 nach Syrien ausgereist und habe sich dort nach seiner Ankunft - auf Vermittlung des Mitangeschuldigten - der terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra angeschlossen, für diese nach dem Durchlaufen einer Ausbildung zum Kämpfer regelmäßig Wachdienste wahrgenommen und sich jedenfalls in der Zeit vor dem 29. September, im Oktober und im November 2013 an Kampfhandlungen auf Seiten der Vereinigung beteiligt. Spätestens im Rahmen des ersten Kampfeinsatzes habe er ein zur Standardausrüstung der Jabhat-al-Nusra-Kämpfer gehörendes vollautomatisches Sturmgewehr besessen, das er auch bei den weiteren Wachdiensten und Kampfeinsätzen mit sich geführt habe. Er habe die Jabhat al-Nusra erst nach dem 27. Juli 2014 verlassen.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 hat der Senat im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl vom 22. Dezember 2016 aus formalen Gründen aufgehoben; denn aus der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ergab sich, dass diese den haftbefehlsgegenständlichen Vorwurf nicht weiterverfolgt, wohingegen die angeklagten - prozessual selbständigen - Taten haftbefehlsfremd waren und daher für die Entscheidung über die Haftfortdauer unberücksichtigt bleiben mussten.

Noch an demselben Tag hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Zwischenverfahren einen neuen Haftbefehl entsprechend dem im Anklagesatz geschilderten Sachverhalt erlassen und verkündet. Auch in rechtlicher Hinsicht entspricht der in dem Haftbefehl erhobene Vorwurf demjenigen der Anklageschrift. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2017 hat das Oberlandesgericht die Sache dem Senat wiederum zur Haftprüfung vorgelegt.

II.

1. Der Senat hat erneut zu prüfen, ob der Vollzug der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (s. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO ). Erlass und Verkündung des Haftbefehls vom 6. Dezember 2017 haben, auch wenn dieser andere prozessuale Taten als derjenige vom 22. Dezember 2016 zum Gegenstand hat, keine neue Haftprüfungsfrist in Gang gesetzt.

Der Begriff "wegen derselben Tat" in § 121 Abs. 1 StPO weicht vom Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab. Erstgenannter ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 mwN; s. ferner BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10 , 11).

Zutreffend weist der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts darauf hin, dass der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe sich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra (nicht der außereuropäischen terroristischen Vereinigung ISIG) angeschlossen, im Wesentlichen auf einer abweichenden Bewertung der überwiegend bereits bei Erlass des früheren Haftbefehls vorliegenden Beweismittel beruht. Da sich ein Zeitpunkt, an dem eine derartige Neubewertung der Beweismittel geboten war, hier nicht feststellen lässt, fällt der Beginn der Haftprüfungsfrist auf den 24. Januar 2017, den Tag der Festnahme auf Grund des ursprünglichen Haftbefehls.

2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor.

a) Von folgendem Sachverhalt ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen:

Spätestens im Januar 2013 entschloss sich der Angeschuldigte, nach Syrien auszureisen und sich der dort operierenden terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra anzuschließen, hinsichtlich deren Entwicklung, Organisationsstruktur, Tätigkeit und Ziele auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 10. August 2017 ( AK 35 u. 36/17, juris Rn. 11 ff.) verwiesen wird (zur neueren - hier nicht relevanten - Entwicklung s. BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - AK 61/17, juris Rn. 11). Der Angeschuldigte stand jedenfalls ab Anfang April 2013 in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit dem Mitangeschuldigten R. B. , seinem jüngeren Bruder, der sich bereits im syrischen Bürgerkriegsgebiet aufhielt und dort der Jabhat al-Nusra beigetreten war. Dieser informierte ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, die Grundzüge der Organisationsstruktur der Vereinigung und des Verlaufs der Ausbildung neuer Rekruten sowie die vor Ort benötigte Ausrüstung. Nachdem der Mitangeschuldigte ihm am 4. Mai 2013 das Einverständnis des zuständigen Emirs zur Beteiligung an der Jabhat al-Nusra übermittelt hatte, gelang dem Angeschuldigten in der Zeit zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013 die Ausreise nach Syrien; er traf am 13. Juli 2013 bei dem Mitangeschuldigten ein.

Nach seiner Ankunft schloss sich der Angeschuldigte der Jabhat al-Nusra an, gliederte sich in die Organisationsstruktur ein und ordnete sich dem Verbandswillen unter. Er durchlief eine Ausbildung zum Kämpfer. Anschließend nahm er regelmäßig Wachdienste wahr und beteiligte sich jedenfalls in der Zeit vor dem 29. September, im Oktober und im November 2013 an Kampfhandlungen auf Seiten der Vereinigung. Der Angeschuldigte verließ die Jabhat al-Nusra nicht vor dem 27. Juli 2014. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei im November 2014 hielt er sich im vom "Islamischen Staat" (IS) besetzten Gebiet auf.

b) Hinsichtlich der Beweislage kann verwiesen werden auf den Abschlussbericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2017 (Band "Abschlussbericht"), dessen Bericht über weitere Ermittlungen vom 19. Oktober 2017 (Vorläufige Sachakten Band 4 Bl. 404 ff.) sowie das in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. November 2017 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Näherer Erörterung bedarf nur das Folgende:

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte nach seiner Ankunft in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit der Jabhat al-Nusra, nicht, wie noch in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10. August 2017 ausgeführt ( AK 35 u. 36/17), dem ISIG anschloss. Die damalige Beurteilung beruhte darauf, dass der Angeschuldigte mutmaßlich am 13. Juli 2013 im syrischen Bürgerkriegsgebiet bei dem Mitangeschuldigten R. B. eintraf und derjenigen dort operierenden terroristischen Vereinigung islamistischer Prägung beitrat, in der sein Bruder bereits Mitglied war. Diese Einschätzung hat sich nicht geändert. Während der Senat jedoch bei seiner vormaligen Haftentscheidung in dieser Sache im Sinne eines dringenden Tatverdachts angenommen hat, der Mitangeschuldigte sei nach seinem zwischen dem 5. Mai und dem 9. Mai 2013 vollzogenen Wechsel zum ISIG bei dieser Organisation bis Ende 2013 verblieben, bewertet er nunmehr die Beweislage dahin, dass der Mitangeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nach etwa dreiwöchiger Mitgliedschaft im ISIG zur Jabhat al-Nusra zurückkehrte und sich somit, als der Angeschuldigte bei ihm eintraf, wieder für diese Vereinigung mitgliedschaftlich betätigte. Eindeutige Hinweise auf eine Verbindung zum IS finden sich erst wieder für die Zeit nach dem 26. Juli 2014.

Trotz gewisser Unsicherheiten, die letztlich darin begründet sind, dass zur Tatzeit in dem hier in Rede stehenden geografischen Raum eine Gemengelage diverser, gleichartige Ziele verfolgender jihadistischer Organisationen bestand, legen mehrere Ermittlungsergebnisse eine solche Rückkehr des Mitangeschuldigten zur Jabhat al-Nusra nahe:

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In einem sichergestellten von dem Mitangeschuldigten verfassten, an den Bruder der beiden Angeschuldigten, H. B. , gerichteten Brief, der auf die Ausrufung des "Kalifats" Bezug nimmt und daher aus der Zeit nach dem 29. Juni 2014 stammen muss, erklärte der Mitangeschuldigte, er habe die Gruppe, die nunmehr ein Staat sei und von den Medien "IS" genannt werde, von Anfang an gekannt, als sie noch recht klein gewesen sei, und sei dort für ungefähr drei Wochen Mitglied gewesen.

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Ausweislich eines Quellenberichts vom 31. Juni 2014 (Stehordner "5.2 Ermittlungen - Deckblattberichte" Bl. 449 f.) berichtete H. B. der damaligen Vertrauensperson des Verfassungsschutzes L. , er habe am 26. Juni 2014 mit seinen Brüdern telefoniert; diese hätten sich nicht dem ISIG angeschlossen, sondern seien noch bei der "ersten Gruppe". Auch nach der Bekundung von L. war damit "eindeutig" die Jabhat al-Nusra gemeint.

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Laut einem Quellenbericht vom 5. September 2013 (Stehordner "5.2 Ermittlungen - Deckblattberichte" Bl. 508 f.) erhielt L. von H. B. die Information, der Angeschuldigte habe geäußert, "man" habe "sich vor Ort ... teilweise ... abgespalten und ... eine eigene Untergruppe ... aufgebaut"; diese sei mit der Produktion von Waffen beschäftigt, die "für die An-Nusra bestimmt" seien, "welche das Werksgelände auch schützen würde".

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In einem von den Angeschuldigten am 14. Mai 2013 geführten Telefonat, das auf Grund von G-10-Beschränkungsmaßnahmen abgehört wurde (Stehordner "G-10-Maßnahme" Band 1 Bl. 145), zeigte der Mitangeschuldigte während seiner mutmaßlichen Mitgliedschaft beim ISIG ("diese Gruppe, die ich jetzt bin ... islamische Nation Irak und Syrien") weiterhin eine Affinität zur Jabhat al-Nusra. Er äußerte gegenüber dem Angeschuldigten, es sei wichtig, dass "die" - der ISIG und "die Gruppe von Muhammed" (gemeint wohl - wie auch in anderem Zusammenhang - Muhammad al-Jawlani) - "sich zusammenschließen".

Auf Grund einer Gesamtwürdigung der aus den Sachakten ersichtlichen Erkenntnisse, namentlich der benannten Umstände, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Mitangeschuldigte beim Eintreffen des Angeschuldigten der Jabhat al-Nusra angehörte und mithin auch dieser sich ihr, nicht dem ISIG anschloss, zumal sein Beitritt zur Jabhat al-Nusra auch vorbesprochen war und ein Verantwortlicher der Organisation ihm im Vorfeld zugestimmt hatte.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Angeschuldigte zumindest der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 , § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB dringend verdächtig ist, indem er sich der Jabhat al-Nusra anschloss und sich für sie als Kämpfer betätigte (zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts sowie zur Verfolgungsermächtigung s. den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 42 f.). Dies trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Ermittlungsergebnis auch den dringenden Verdacht begründet, der Angeschuldigte habe spätestens im Rahmen des ersten Kampfeinsatzes vorsätzlich die tatsächliche Gewalt über ein vollautomatisches Sturmgewehr ausgeübt, was zur Folge hätte, dass er der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 , §§ 52 , 53 StGB , § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG [Kriegswaffenliste]) dringend verdächtig wäre. Dies könnte deshalb fraglich sein, weil die Anklage den dem Angeschuldigten angelasteten Kriegswaffenbesitz allein darauf stützt, dass ein vollautomatisches Sturmgewehr im Tatzeitraum zur Standardausrüstung der Jabhat-al-Nusra-Kämpfer gehört und der Angeschuldigte am 24. Juni 2013 telefonisch gegenüber dem Zeugen L. geäußert habe, vor Ort seien Waffen reichlich vorhanden. Weitere Erkenntnisse hierzu haben die Ermittlungen bislang nicht erbracht.

3. Beim Angeschuldigten besteht der - im Haftbefehl des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2017 allein angenommene - Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ); diesbezüglich verweist der Senat auf seinen Haftprüfungsbeschluss vom 10. August 2017. Eine Haftverschonung (§ 116 StPO ) kommt unter den gegebenen Umständen nach wie vor nicht in Betracht.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:

Das Verfahren ist nach der Sechs-Monats-Haftprüfung mit der gebotenen besonderen Zügigkeit weiterbetrieben worden. Die Akten umfassen nach Abschluss der Ermittlungen 41 Stehordner (mit Beweismittelordner und Kostenakte). Die Ermittlungen gestalteten sich aufwendig. Seit der Senatsentscheidung vom 10. August 2017 wurden umfangreiche Quellenberichte der ehemaligen Vertrauensperson L. gesichtet und aufbereitet; zudem wurde die Auswertung der sichergestellten Datenträger fortgesetzt und beendet. Ein von L. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 30. Juni 2017 übergebener USB-Stick mit einem Dateivolumen von 1,67 Gigabyte wurde ebenfalls ausgewertet. Ferner übersandten die US-amerikanischen Behörden am 13. Oktober 2017 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des Generalbundesanwalts Verkehrsdaten zu einem dem Mitangeschuldigten zuzuordnenden E-Mail-Konto und kündigten an, dass weitere Informationen zu einem vom Angeschuldigten genutzten E-Mail-Konto demnächst nachgereicht würden. Ohne den Eingang dieser Informationen abzuwarten, hat die Generalstaatsanwaltschaft, nachdem das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen den auf den 10. Oktober 2017 datierenden Abschlussbericht sowie den weiteren Bericht vom 19. Oktober 2017 vorgelegt hatte, aus Gründen der Beschleunigung bereits am 22. November 2017 die Anklage erhoben.

Mit der Zustellung der Anklageschrift vom 20. November 2017 an die Verteidiger hat der Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Erklärungsfrist bis zum 2. Januar 2018 gesetzt.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).