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BGH - Entscheidung vom 06.09.2018

AK 34/18

Normen:
StGB 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB 129b Abs. 1 S. 1-2
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 112 Abs. 3
StPO § 121 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen AK 34/18

DRsp Nr. 2018/17456

Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Ahrar al-Sham)

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StGB 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB 129b Abs. 1 S. 1-2; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 112 Abs. 3 ; StPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018 ( 2 OJs 6/18) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich im Jahr 2013 oder 2014 zumindest für 20 bis 30 Tage als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, nämlich der "Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya" (Ahrar al-Sham), beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) oder Totschlag (§ 212 StGB ) zu begehen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB .

Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt hat mit Beschluss vom 9. August 2018 die weitere Untersuchungshaft für erforderlich erklärt.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung Ahrar al-Sham

(1) Die Ahrar al-Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib Ahrar al-Sham" ("Brigaden der Freien von Großsyrien") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "Al-Jabha al-Islamiya as-Suriya" ("Syrisch-Islamische Front") anschloss. Nach der damaligen Verlautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad-Regimes; mit militärischen und zivilen Mitteln sollte eine islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet; in der militärischen Auseinandersetzung sollten Zivilisten geschont werden.

Ende Januar 2013 schloss sich die Kata'ib Ahrar al-Sham mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al-Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya" wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die "Syrisch-Islamische Front" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bündnisses mit dem Namen "Islamische Front" bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad-Regimes und die Gründung eines "rechtgeleiteten islamischen Staates" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal-islamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die Ahrar al-Sham wurde in der Erklärung als Gründungsmitglied bezeichnet; sie ist als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bündnisses gleichwohl bestehen geblieben.

(2) Ziel der Ahrar al-Sham ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad-Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von Toleranz gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend mit den teilweise engen Bindungen der Ahrar al-Sham zu etwa der Jabhat al-Nusra und zum Teil auch dem Al-Qaida-Netzwerk sind die Ziele der Ahrar al-Sham von denen dieser jihadistisch ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzeptiert die Ahrar al-Sham die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab; der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein; Säkularismus und Demokratie sieht die Ahrar al-Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al-Qaida, einen transnationalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass zur Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.

(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die Ahrar al-Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnte sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der Jabhat al-Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der Jabhat al-Nusra, dem "Islamischen Staat im Irak und Syrien" und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al-Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Seit März 2015 besteht ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der Jabhat al-Nusra.

(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politischer Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al-Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur Ahrar al-Sham und ihren Zielen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Führungspersönlichkeiten der Vereinigung am 9. September 2014 getötet worden war, setzte der Shura-Rat der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen Militärverantwortlichen Abu Talha. Seit September 2015 führt Abu Yahia al-Hamawi (alias Mohannad al-Masri) die Ahrar al-Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al-Sham besteht aus einem Shura-Rat sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekenner- und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Eine weitere Führungsebene bilden die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Mitglieder der Vereinigung stammen zumeist aus Syrien, in einigen Fällen auch aus anderen Ländern. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über koordinierende Befehlsstrukturen; die Anweisungen und Planungen der höheren Ebenen werden durch die nachgeordneten Abteilungen umgesetzt.

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten

Der Beschuldigte schloss sich im Jahr 2013 oder 2014 der Ahrar al-Sham in Kenntnis ihrer Ziele und Methoden zumindest für einen Zeitraum von 20 bis 30 Tagen an. Er ließ sich von der Vereinigung als Mitglied registrieren, erhielt von ihr einen Namen und gliederte sich in das Verbandsleben ein. Auf Seiten der Ahrar al-Sham nahm der Beschuldigte an Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg teil und ließ sich in paramilitärischer Kleidung vor bzw. auf der Ladefläche eines LKW fotografieren, auf dem ein Flak-Geschütz mit der Aufschrift "Kata'ib Ahar al-Sham" montiert war.

b) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigung Ahrar al-Sham betrifft, aus öffentlich zugänglichen Quellen und den vorliegenden Strukturerkenntnissen zu dieser Organisation (vgl. Strukturakte Ahrar al-Sham Bd. I bis IV). Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 19. Februar 2015 und vom 21. März 2016.

Betreffend die Tathandlungen des Beschuldigten ergibt sich der dringende Tatverdacht aus seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Februar 2018 und gegenüber dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 2018, mit denen er eingeräumt hat, er sei 2013 oder 2014 für 20 bis 30 Tage bei der Ahrar al-Sham gewesen und habe sich als Mitglied dieser Vereinigung registrieren lassen; allerdings habe er nicht an Kampfhandlungen teilgenommen und sei der Vereinigung allein zu dem Zweck beigetreten, um mit ihrer Hilfe gegen Zahlung von 50.000 syrische Lira in die Türkei auszureisen. Die Bilder seien von der Vereinigung gefertigt worden, um sie an Geldgeber zum Nachweis der Rekrutierung weiterzureichen. In seinem an den Senat gerichteten Brief vom 15. August 2018 hat er bestätigt, sich etwa 20 Tage lang bei den Kämpfern der Ahrar al-Sham aufgehalten zu haben; dabei habe er sich "zur tarnung, nur vorübergehend als Al Sham zugehörig" gestellt, "um das Überleben von mir und meiner Familie zu sichern", bis ihm schließlich die "Flucht" in die Türkei gelungen sei. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Teilnahme an Kampfhandlungen stützt sich insbesondere auf die Bekundungen des Zeugen T. , wonach der Beschuldigte im Kreise mehrerer Flüchtlinge erklärt habe, dass er als Mitglied der Ahrar al-Sham im syrischen Bürgerkrieg gekämpft habe, sowie daneben auf die Auswertung von Lichtbildern, die auf dem Facebookprofil des Beschuldigten eingestellt waren. Eines der Bilder zeigt den Beschuldigten, wie er auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens an einem darauf montierten, mit dem Schriftzug "Kata'ib Ahrar al-Sham" versehenen Flak-Geschütz steht, welches er zu bedienen scheint. Ein weiteres Lichtbild zeigt den Beschuldigten - bekleidet mit einer Schutzweste mit Tarnfleckmuster - vor einem LKW stehend, auf dessen Ladefläche eine andere männliche Person hinter einem Flak-Geschütz sitzt und daran zu hantieren scheint. Aus den bei dem Beschuldigten sichergestellten Datenträgern ergeben sich weitere belastende Indizien: So sind eine Videodatei (Slideshow) mit Fotos bewaffneter Kämpfer und Symbolen terroristisch-jihadistischer Organisationen, Bilder des Beschuldigten selbst - mit und ohne Bewaffnung - sowie WhatsApp-Chats gesichert worden, die Hinweise auf Kontakte zum Umfeld syrischer Milizen enthalten.

2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat.

a) Die Gruppierung Ahrar al-Sham stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen dar als auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen und mithin als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 , 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211 , 212 StGB ) zu begehen, wobei Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad-Regimes sind, sondern - wie etwa die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten. Selbst eine angenommene Ausrichtung allein auf die Bekämpfung der syrischen Regierungstruppen änderte nichts an dieser Einordnung, da weder völkervertragsrechtliche noch völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze die Straftaten gegen deren Soldaten zu rechtfertigen vermögen.

b) Der Beschuldigte hat sich dieser Vereinigung als Mitglied angeschlossen und sich an ihr durch die Teilnahme an Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg beteiligt.

Zwar werden seine Beteiligungshandlungen in dem Haftbefehl nur äußerst knapp, jedoch noch so konkret umschrieben, dass die Erfüllung des ihm vorgeworfenen Straftatbestandes erkennbar ist und der Haftbefehl seinen Funktionen gerecht wird, den Beschuldigten zu informieren und dem Haftprüfungsgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121 ff. StPO eine Kontrolle der Haftzeit zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347 ff.).

c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der Ahrar al-Sham, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 25. Juli 2014 erteilt.

3. Es bestehet der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ):

Die Gesamtwürdigung der Umstände des Falles macht es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der Beschuldigte hat aufgrund der bisherigen Ermittlungen mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz bietet. Umstände, die geeignet sind, diesem Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, liegen nicht vor: Der Beschuldigte reiste erstmals im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und verfügt hier weder über stabile soziale noch berufliche Bindungen. Er lebte zeitweise in einer Flüchtlingsunterkunft in V. und hatte vor seiner Festnahme keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seine Familie lebt in der Türkei. Im Sommer 2017 reiste er in die Türkei und nach Syrien aus; bei seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet wurde er am 20. Februar 2018 festgenommen. Vor diesem Hintergrund sind in der Zusammenschau keine ausreichenden fluchthemmenden Umstände erkennbar, zumal sich aus der Auswertung der in seinem Mobiltelefon gespeicherten Chatverläufe Hinweise auf Kontakte zum Umfeld syrischer Milizen und damit zu Personen ergeben, die bei einer Flucht behilflich sein könnten. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte.

Darüber hinaus liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO vor.

Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO - auch unter Beachtung des durch die Verteidigung erklärten Einverständnisses mit jeglichen Auflagen - nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:

Die Auswertung der sichergestellten Beweismittel dauert an. Insbesondere gestaltet sich die Aufbereitung der Daten des sichergestellten Smartphones des Beschuldigten zeitintensiv, da dieses mehrere Messenger-Programme und eine Vielzahl von Video- und Bilddateien sowie Geodaten und insbesondere Chats enthält, deren Auswertung dadurch erschwert ist, dass die Kommunikation zunächst mit Dolmetschern für die arabische Sprache übersetzt und sodann gesichtet und ggf. durch islamwissenschaftliche Sachverständige bewertet werden muss. Zur Aufbereitung der Daten musste auf das Spezialwissen einer externen Firma zurückgegriffen werden; der - nach den Ermittlungsergebnissen gebotene - Versuch, eine sichergestellte defekte SD-Karte auszuwerten, blieb auch nach Einschalten eines auf Datenrettung spezialisierten Unternehmens erfolglos. Zudem mussten mehrere Zeugen vernommen, Sachverständigengutachten eingeholt und umfangreiche Finanzermittlungen bezüglich Transaktionen mit Auslandsbezug geführt werden.

Der Senat geht davon aus, dass alsbald - jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO - Anklage erhoben werden wird.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - StB 6/17, juris Rn. 34 ff.).