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BGH - Entscheidung vom 13.09.2018

V ZB 57/18

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2
FamFG § 71
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen V ZB 57/18

DRsp Nr. 2018/14909

Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen i.R.e. zulässigen Haftantrags

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 5. Februar 2018 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. März 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Niedersachsen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2; FamFG § 71 ; FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2016 und erneut am 4. Februar 2018 in das Bundesgebiet ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2018 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 2. April 2018 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Abschiebungshaft bis zum 27. März 2018 befristet worden ist. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der zwischenzeitlich nach Marokko abgeschobene Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft gegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG . Insbesondere seien die Erforderlichkeit der Haft und die notwendige Haftdauer ausreichend dargelegt worden, ebenso die Voraussetzungen der Abschiebung sowie deren Durchführbarkeit innerhalb von acht Wochen. Es lägen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor. Lediglich hinsichtlich der Dauer sei die Haftanordnung um wenige Tage zu verkürzen, da nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Mitteilung der beteiligten Behörde die Abschiebung zwischenzeitlich auf den 27. März 2018 terminiert worden sei.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt.

1. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 6 mwN).

b) Dem wird der Haftantrag nicht gerecht.

aa) Die beteiligte Behörde verweist in dem Haftantrag darauf, dass die Dauer der Haft "von längstens acht Wochen" erforderlich sei, da zunächst ein Abschiebungsersuchen an das zuständige Landeskriminalamt gerichtet werden müsse, von dort werde über ein Reisebüro der nächstmögliche Flug nach Marokko gebucht. Unter Beachtung des Beschleunigungsgebots werde hierbei stets der nächstmögliche Termin gewählt, so dass die Durchführung einer Abschiebung grundsätzlich vor Ablauf der beantragten Haftdauer beabsichtigt sei. Hierbei sei zu beachten, dass bei den in Frage kommenden Luftverkehrsgesellschaften nur ein geringes Kontingent an verfügbaren Plätzen zur Verfügung stehe. Darüber hinaus sei aufgrund der gegen den Betroffenen geführten strafrechtlichen Verfahren wegen Körperverletzung und Einbruchsdiebstahls eine Sicherungsbegleitung durch die Bundespolizei erforderlich. Die Organisation dauere nach Auskunft des Landeskriminalamts derzeit "bis zu acht Wochen".

bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ), unzureichend. Die Angabe einer Höchstdauer kann die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die - vorsorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 8/17, juris Rn. 8). Vielmehr bedarf es der Darlegung der für die Abschiebung voraussichtlich erforderlichen Zeitspanne; dazu sind die einzelnen erforderlichen Schritte unter Angabe ihrer jeweiligen Dauer durch die den Haftantrag stellende Behörde zu erläutern, damit das Gericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, wie lange die Freiheitsentziehung des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 9 f.; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 9).

2. Dieser Fehler ist nicht geheilt worden.

a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8).

b) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, die Abschiebung des Betroffenen sei durch die Bundespolizei inzwischen für den 27. März 2018 terminiert worden. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 12). Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört.

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nachholung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkung. Denn eine Heilung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 , § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG , Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG .

Vorinstanz: AG Aurich, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 2/18
Vorinstanz: LG Aurich, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 68/18