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BGH - Entscheidung vom 21.06.2018

I ZB 73/17

Normen:
ZPO § 44 Abs. 1
ZPO § 49

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen I ZB 73/17

DRsp Nr. 2018/9729

Anhörungsrüge gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter des Bundesgerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

2.

Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

3.

Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 1 ; ZPO § 49 ;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin und mit Beschluss vom 1. Februar 2018 das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die am Senatsbeschluss vom 16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit, teilweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, als unzulässig verworfen. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Beschluss vom 1. Februar 2018 Anhörungsrüge im Ablehnungsverfahren erhoben und außerdem ein Ablehnungsgesuch gegen die beiden Senatsmitglieder gerichtet, die an dem Beschluss vom 1. Februar 2018 mitgewirkt haben und die von ihrem ersten Ablehnungsgesuch nicht betroffen waren. Außerdem hat sie eine "Ablehnung der Kammer als 'Gerichtsperson' wegen Befangenheit" ausgesprochen.

II. Die Anhörungsrüge und die Ablehnungsgesuche der Verfügungsklägerin haben keinen Erfolg.

1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018, die sich gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Verfügungsklägerin richtet, unterliegt ebenso wenig wie das Ablehnungsgesuch selbst (§ 44 Abs. 1 ZPO ) dem Anwaltszwang. Sie ist jedoch unbegründet.

Die Verfügungsklägerin begründet ihre Anhörungsrüge mit ihrer Ansicht, ein Rechtsmittel könne trotz seiner Unzulässigkeit zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Außerdem hält sie die Zustellung des Beschlusses, mit dem das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen hat, an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für unwirksam, weil deren Mandat beendet gewesen sei.

Mit dieser Begründung kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht die Rechtsauffassung einer Partei nicht teilt.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz ist offensichtlich unzulässig und kann deshalb mit der Sachentscheidung erfolgen.

Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Verfügungsklägerin bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin unzweifelhaft aus mehreren Gründen unzulässig ist, kann deren Verwerfung als unzulässig die Besorgnis der Befangenheit genauso wenig begründen wie die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen die an der verwerfenden Entscheidung beteiligten Richter.

3. Soweit die Verfügungsklägerin das Befangenheitsgesuch damit begründet, dass der Ausfertigungsvermerk mangels richterlicher Unterschriften nicht korrekt sei, dass in der Ausfertigung nicht angegeben sei, ob der Beschluss mit dem Original identisch sei und zudem eines Datums entbehre, richtet sich dies nicht gegen die Senatsmitglieder, sondern ersichtlich gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 1. Februar 2018 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO ).

Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 42 , 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2018 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 , § 49 ZPO ). Die Mängel liegen auch nicht vor.

Der Verfügungsklägerin ist eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7). Sie ist mit der Urschrift inhaltlich identisch. Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495 ). Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503 ; Beschluss vom 22. März 2017 - IX ZA 5/17, Rn. 2).

III. Die Kostenentscheidung betreffend die Entscheidung über die Anhörungsrüge folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 64/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/17