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BGH - Entscheidung vom 14.06.2018

IX ZB 49/18

Normen:
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen IX ZB 49/18

DRsp Nr. 2018/9059

Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Ablehnungsverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Schreiben des Beklagten an den Bundesgerichtshof vom 5. Juni 2018 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er begehrt die Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über sein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 109/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3/17