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BGH - Entscheidung vom 26.07.2018

I ZR 204/17

Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen I ZR 204/17

DRsp Nr. 2018/15438

Analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Fällen des Nachfragewettbewerbs; Behinderungen von Verbandsmitgliedern im Absatzwettbewerb

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt 1 Million €.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG , die nach ihrem Wortlaut auf Behinderungen von Verbandsmitgliedern im Absatzwettbewerb beschränkt ist, auch in Fällen des Nachfragewettbewerbs analog anzuwenden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte und eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern des Klägers beim Absatz von Pflegedienstleistungen miteinander in Wettbewerb stehen.

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Binnenmarktrelevanz der hier in Rede stehenden Förderung der lokalen Altenhilfe durch die Beklagte lassen keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist in diesem Zusammenhang nicht veranlasst; die von der Beschwerde angeregte Vorlagefrage stellt sich nicht.

4. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 381/16
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 134/17