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BGH - Entscheidung vom 24.10.2018

4 StR 327/18

Normen:
StGB a.F. § 244 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 4 StR 327/18

DRsp Nr. 2018/17857

Änderung des Schuldspruchs wegen Fehlens einer Bandenabrede zum Tatzeitpunkt i.R.d. schweren Bandendiebstahls

Eine Bandenabrede im Rahmen einer über einen längeren Zeitraum begangenen Diebstahlsserie erfordert, dass sie Vereinbarung zum jeweiligen Tatzeitpunkt bestanden hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 6. März 2018 wird der Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist; die Einzelstrafe in diesem Fall wird auf ein Jahr und acht Monate herabgesetzt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten G. gegen das vorbezeichnete Urteil wird der Schuldspruch im Fall II.5 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist; die Einzelstrafe in diesem Fall wird auf zwei Jahre herabgesetzt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3.

Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das vorbezeichnete Urteil wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB a.F. § 244 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen und schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf eine Nebenstrafe erkannt. Im Übrigen hat es alle drei Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten - beim Angeklagten M. beschränkt auf die Verurteilung wegen Bandenhehlerei (Fall II.5 der Urteilsgründe) und den Rechtsfolgenausspruch - sind auf die Sachrüge, beim Angeklagten D. auch auf eine Verfahrensrüge gestützt. Die Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 2. August 2018 unbegründet.

1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Bandenhehlerei im Fall II.5 der Urteilsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Tat wurde nach den Feststellungen von D. und G. zwischen dem 3. und dem 11. Juni 2017 begangen, an einem der folgenden Tage war ihnen der Angeklagte M. bei der Verwertung eines gestohlenen Fahrzeugs behilflich. Eine Bandenabrede hat das Landgericht jedoch erst für die Zeit nach dem 10. Juni 2017 festgestellt. Zu Gunsten der Angeklagten ist davon auszugehen, dass sie zum Tatzeitpunkt noch nicht bestand. Der Schuldspruch ist bei den Angeklagten D. und G. daher dahingehend abzuändern, dass diese Angeklagten des Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF schuldig sind. Beim Angeklagten M. hat der Senat das Verfahren in diesem Fall auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Bei den Angeklagten D. und G. hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen auf ein Jahr acht Monate (D. ) bzw. zwei Jahre (G. ) herabgesetzt. Dies entspricht jeweils der niedrigsten Strafe, die das Landgericht gegen die Angeklagten für andere vergleichbare Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls verhängt hat. Dass es im Fall II.5 der Urteilsgründe bei anderer rechtlicher Bewertung auf eine noch niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, schließt der Senat aus. Die gegen den Angeklagten M. im Fall II.5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten entfällt.

2. Die Gesamtfreiheitsstrafen haben bei allen drei Angeklagten Bestand. Im Hinblick auf die jetzigen Einsatzstrafen von zwei Jahren und vier Monaten (D. ), zwei Jahren acht Monaten (G. ) und einem Jahr (M. ) sowie der Summe der weiteren Einzelstrafen von 17 Jahren (D. ), 23 Jahren und vier Monaten (G. ) sowie drei Jahren und zehn Monaten (M. ) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Siegen, vom 06.03.2018