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BGH - Entscheidung vom 06.09.2018

III ZR 84/18

Normen:
GKG § 63 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen III ZR 84/18

DRsp Nr. 2018/12852

Änderung der Streitwertbemessung aufgrund einer Gegenvorstellung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe

Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG ) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3 , 5 , 4 Abs. 1 ZPO , §§ 47 , 48 Abs. 1 Satz 1 GKG ). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 219/14
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 120/16