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BGH - Entscheidung vom 09.10.2018

VIII ZR 127/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 127/17

DRsp Nr. 2018/15972

Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter am Bundesgerichtshof; Zulässigkeit mehrerer Anhörungsrügen

Tenor

1.

Die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Dr. Bünger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol, Dr. Götz und Dr. Schmidt werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 werden, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der vorherigen Anhörungsrügen und die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wenden, auf seine Kosten als unzulässig verworfen; im Übrigen werden sie auf seine Kosten zurückgewiesen.

3.

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

1. Die erneuten, nach dem 4. September 2018 eingereichten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol, Dr. Götz und Dr. Schmidt sind - unter Mitwirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - aus den diesbezüglich bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 in dieser Sache ( VIII ZR 127/17, juris) ausgeführten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit den neuerlichen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

2. Soweit sich der Kläger mit (erneuten) Anhörungsrügen dagegen wendet, dass der Senat in den Beschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 seine Anhörungsrügen gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2017, vom 10. April 2018 und vom 17. Juli 2018 zurückgewiesen hat, sind diese Entscheidungen nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Für weitere Anhörungsrügen ist damit kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; jeweils mwN). Ebenfalls unzulässig ist die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 4. September 2018, da sie nicht, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 mwN).

Soweit sich der Kläger mit den von ihm erhobenen Anhörungsrügen gegen die Verwerfung und Zurückweisung seiner vorangegangenen Ablehnungsgesuche in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 wendet, hat der Senat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet.

3. Die überdies vom Kläger erhobenen Gegenvorstellungen zu den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und 4. September 2018 sind aus den in diesen Beschlüssen bereits ausgeführten Gründen auch vorliegend unstatthaft.

4. Der Kläger kann bei weiteren Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer Verbescheidung rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - III ZB 34/18, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16, juris Rn. 1).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .