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BGH - Entscheidung vom 01.02.2018

I ZB 82/17

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen I ZB 82/17

DRsp Nr. 2018/3632

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, den Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 und ihr Wiedereinsetzungsantrag werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2017 als unzulässig verworfen. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen.

Mit am 15. und 19. Dezember 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat die Verfügungsklägerin die am Senatsbeschluss vom 16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren Eingaben hat sie ihr Vorbringen ergänzt. Sie macht geltend, sie habe bislang eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt.

II. Das Ablehnungsgesuch, das als Anhörungsrüge auszulegende Vorbringen der Verfügungsklägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag haben keinen Erfolg.

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx wegen ihres Wechsels in den X. Zivilsenat aus dem Senat ausgeschieden sind - unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten Richter.

a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 , 925).

b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier.

c) Die Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin ist zur Rechtfertigung ihres Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet.

aa) Die Verfügungsklägerin hat ein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat neben zahlreichen weiteren Eingaben in ihrem Telefax-Schreiben vom 6. September 2017 gegenüber dem Bundesgerichtshof zu dem "Beschwerdeverfahren im PKH-Verfahren 1. Instanz" erklärt: "Sollte .... eine Beschwerde-Entscheidung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1. Instanz zugestellt worden sein, so wird hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwerde beantragt. .... Bis zu meiner persönlichen Information erbitte ich Fristverlängerung für eine mögliche Begründung der Rechtsmittel." Diese Erklärung hat der Senat als unbedingte Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin gegen die vom Oberlandesgericht am 10. August 2017 getroffene und am 15. August 2017 an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten übersandte Beschwerdeentscheidung gewandt hat. Über dieses Rechtsmittel hat der Senat entschieden.

bb) Die Verfügungsklägerin kann nicht geltend machen, sie habe den angefochtenen Beschluss nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für sie bevollmächtigt waren, auch wenn ihr Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Partei anzeigt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN).

3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfechtbar. Ihre Bekanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin hat keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungsantrag der Verfügungsklägerin ist deshalb ebenfalls unzulässig.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 64/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 62/17