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BGH - Entscheidung vom 17.01.2018

RiZ 2/16

Normen:
ZPO § 41
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 49
DRiG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen RiZ 2/16

DRsp Nr. 2018/3053

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Zweifeln an der Unparteilichkeit (hier: Äußerungen im Prüfungsverfahren)

Die Ablehnung eines Richters findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 41 ; ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 49 ; DRiG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. , wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin berufen. Die abgelehnte Richterin hat zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet, die Antragstellerin sei ihr "schon aus dem Studium" bekannt, "wo sie stets in der ersten Reihe" gesessen habe. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme gestützt.

Nachdem der erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. eine lockere Freundschaft zur Antragstellerin angezeigt hatte, hat der Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der abgelehnten Richterin am 22. November 2017 beschlossen, dass die Erklärung des ersten Vertreters die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 ff.).

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. , über das der Senat unter Beteiligung ihres ersten Vertreters entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2017 - 2 WD 13/16, juris Rn. 4), ist begründet.

Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG , § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122 , 126/129).

Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme, die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusammenhang stehende wertende Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin - mehr ist für den Erfolg des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich - Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.