Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.06.2018

XI ZA 10/18

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen XI ZA 10/18

DRsp Nr. 2018/9065

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Das Verlangen des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2018 beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Das Landgericht hat die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langen vom 7. November 2017 zu Recht mangels einer Beschwer von mehr als 600 € als unzulässig verworfen.

Vorinstanz: AG Langen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 58 C 110/17
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 109/17