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BGH - Entscheidung vom 28.06.2018

I ZB 104/17

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen I ZB 104/17

DRsp Nr. 2018/9733

Ablehnung des gesamten Senats als befangen; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 15. Juni 2018 angebrachten dritten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.).

2. Die von der Antragstellerin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27. März 2018 und 17. Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 50/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 53/17