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BGH - Entscheidung vom 28.08.2018

VIII ZR 127/17

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 127/17

DRsp Nr. 2018/12124

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. H. , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

3.

Die Gegenvorstellung und die sonstigen "Rechtsbehelfe" des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die am Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 beteiligten Richter Dr. H. , Dr. S. und Prof. Dr. K. sind - und zwar unter Mitwirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen.

Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO ). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.

Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (st. Rspr; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; vom 13. Juni 2018 - IV ZA 5/18, juris Rn. 5; BVerfG, NJW 2005, 3410 , 3412; jeweils mwN).

So liegt der Fall hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit den jetzigen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Vielmehr zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe in der Sache auch weiterhin darauf ab, dass er die vom Senat in diesem Verfahren zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 6).

2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 ist unbegründet. Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 - III ZR 168/15, juris Rn. 2; vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 3).

3. Im Übrigen ist der Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 nicht anfechtbar; die vom Kläger eingelegten "Rechtsbehelfe" (unter anderem "Nichtigkeitsantrag", "Anfechtung" und "Beschwerde") sind unstatthaft, § 46 Abs. 2 Alt. 2, § 567 Abs. 1 ZPO . Ebenso wenig vermag der Kläger im Wege einer Gegenvorstellung die von ihm begehrte Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2018 zu erreichen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; jeweils mwN); eine solche ist überdies aus genannten Gründen auch in der Sache unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (analog).

Vorinstanz: AG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 452 C 23314/15
Vorinstanz: LG München I, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 22108/16