BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 57/18
DRsp Nr. 2018/3553
Abgabe des Verfahrens
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen
zuständig.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.
Vorinstanz: AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Js 825/16
Vorinstanz: AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ls 272/17
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