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BGH - Entscheidung vom 28.02.2018

2 ARs 57/18

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 57/18

DRsp Nr. 2018/3553

Abgabe des Verfahrens

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen

zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.

Vorinstanz: AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Js 825/16
Vorinstanz: AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ls 272/17