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BFH - Entscheidung vom 07.08.2018

IX S 1/18

Normen:
FGO § 133a
FGO § 133a

BFH, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen IX S 1/18

DRsp Nr. 2018/13344

Statthaftigkeit einer weiteren Anhörungsrüge

NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung —FGO—) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ).

Vorinstanz: BFH, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IX S 31/17