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BFH - Entscheidung vom 11.10.2018

III R 45/17

Normen:
EStG § 64 Abs. 3 Satz 2
EStG § 64 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2019, 447
BFHE 263, 141
BStBl II 2019, 323
DStRE 2019, 558
FamRB 2019, 314
FamRZ 2019, 793
FuR 2019, 342

BFH, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen III R 45/17

DRsp Nr. 2019/4869

Kriterien für die Ermittlung der Höhe der durch den jeweiligen Elternteil gezahlten Unterhaltsrente als Voraussetzung für die alleinige Zuweisung des Kindergeldes

Zur Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Februar 2017 10 K 1851/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, welchem Elternteil das Kindergeld für Januar bis Dezember 2014 zusteht, weil er die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene haben einen gemeinsamen Sohn, der im Streitjahr in L studierte, dort gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung lebte und nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen war.

Der Beigeladene zahlte dem Sohn zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 €, den er ab September 2014 auf 590 € erhöhte.

Die Klägerin zahlte von Januar bis August 2014 monatlich 400 € und ab September 2014 490 € im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommersemester in Höhe von 195 € und für das Wintersemester in Höhe von 197 €, die Bahncard des Sohnes in Höhe von 120 €, Heimfahrt-Tickets in Höhe von 696 €, Zahnarztkosten in Höhe von 209 € sowie besondere Ausbildungskosten in Höhe von 85 €, zusammen 1.502 €.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 3. Oktober 2014 am 5. Dezember 2014 ab, weil der Sohn nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebe und der Beigeladene den überwiegenden Barunterhalt leiste.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2015 aus, da der Kindesvater in Frankreich lebe, bestehe auch dort ein Anspruch auf Kindergeld. Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich im Verhältnis zu den EU-Staaten nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit —VO Nr. 883/2004— (Amtsblatt der Europäischen Union —ABlEU— 2004 Nr. L 166, S. 1) und der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009, ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1). Seien die Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren und werde —wie im Streitfall— von beiden Elternteilen in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so sei der Staat vorrangig zuständig, in dem sich der Wohnort des Kindes befinde. Da der Sohn der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebe und dieser in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei der deutsche Kindergeldanspruch gegenüber dem Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland des Kindesvaters vorrangig. Maßgeblich sei deshalb, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt leiste (§ 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes —EStG—). Dies sei nach der vorliegenden Bescheinigung des Sohnes der Vater.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2014 zu gewähren. Da § 64 Abs. 3 EStG an die zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen anknüpfe, seien bei der Frage nach der dem Kind gezahlten "höchsten Unterhaltsrente" sämtliche Zahlungen auf den Gesamtbedarf des Kindes zu berücksichtigen, auch wenn sie —über die monatliche Unterhaltsrente hinausgehend— in Form unregelmäßiger zusätzlicher Zahlungen erfolgten. Lediglich darüber hinausgehende Einmal- oder Sonderzuwendungen an das Kind sowie Sachzuwendungen, die nicht dem zivilrechtlichen Gesamtbedarf unterfielen, seien nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.

Die zusätzlichen Zahlungen der Klägerin seien jedenfalls in Höhe von 1.417 € zu berücksichtigen und mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen. Einschließlich der monatlichen Regelzuwendung habe die Klägerin damit eine höhere Unterhaltsrente gezahlt als der Beigeladene.

Der Beigeladene hatte zuvor erklärt, keinen eigenen Kindergeldantrag stellen zu wollen, selbst wenn er einen Anspruch haben sollte. Wenn ein Anspruch bestehe, gehe er von einem Anspruch der Klägerin aus.

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.

Die Familienkasse beantragt,

das Urteil des FG Köln vom 2. Februar 2017 10 K 1851/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt.

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG ). Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Gewähren —wie hier— beide Elternteile eine Unterhaltsrente, so erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG ).

a) Ob ein Berechtigter die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt und wem von mehreren Berechtigten der Kindergeldanspruch zusteht, ist für jeden einzelnen Monat zu entscheiden. Der Vorrang kann dabei auch in kurzer Folge wechseln, z.B. durch wechselnde Haushaltsaufnahme infolge des Auszugs und Wiedereinzugs des zum Berechtigten bestimmten Elternteils (z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2017 III R 11/15, BFHE 259, 78 , BStBl II 2017, 1199 , betreffend Wiederaufleben der Berechtigtenbestimmung während eines Versöhnungsversuchs). Dies gilt auch für den Vorrang nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG , wenn z.B. der Elternteil, der bisher die niedrigere Unterhaltsrente zahlte, diese erhöht, oder wenn die höhere Unterhaltsrente des anderen Elternteils für einen oder mehrere Monate ausfällt.

b) Der Begriff der Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG orientiert sich am Begriff der Geldrente i.S. von § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ). Hiernach ist Unterhalt durch Entrichtung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ––BFH— vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934 ; Senatsurteil vom 5. November 2015 III R 57/13, BFHE 252, 108 , BStBl II 2016, 403 ). Die Unterhaltsrente ist grundsätzlich sowohl für als auch in dem Monat zu leisten, für den das Kindergeld begehrt wird (Senatsurteil vom 28. April 2016 III R 30/15, BFH/NV 2016, 1272 , Rz 14, m.w.N.).

Auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG wirken sich daher weder Sachleistungen noch nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen aus (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1272 ; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 ; ebenso Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach ––HHR—, § 64 EStG Rz 16; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 64 Rz D 3; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64 Rz 151). Die Frage, ob Zahlungen, die gemäß § 11 EStG bis zu zehn Tage vor Beginn oder nach Beendigung des Kalendermonats geleistet werden, für den sie bestimmt sind, als Unterhaltsrente berücksichtigt werden können, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2013 III R 35/11, BFHE 241, 499 , BStBl II 2013, 1037 , betreffend behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt).

c) Unter einer Rente werden allgemein regelmäßige Zahlungen verstanden, die jemand aus angelegtem Kapital, auf Grundlage von Rechtsansprüchen oder als freiwillige Zuwendung erhält (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., Bd. 23, S. 5; ähnlich Duden, Bd. 10, 2. Aufl., S. 521: Einkommen in Form regelmäßiger monatlicher Zahlungen). Daher sind einzelne Zahlungen, mit denen bestehender Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt wird oder die ohne konkreten Bedarf geleistet werden, bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen (HHR/Wendl, § 64 EStG Rz 16; Avvento in Kirchhof, EStG , 17. Aufl., § 64 Rz 7; ebenso Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz , Stand 2017, BStBl I 2017, 1006 , Kap. A 26 Abs. 1). Denn einzelne Geldzuwendungen, z.B. für Krankheitskosten, Kfz-Reparaturen, Urlaub oder besondere Ausbildungskosten, fallen mangels Regelmäßigkeit nicht unter den Begriff einer Rente.

d) Unberücksichtigt bleiben auch regelmäßige Unterhaltszahlungen, die in größeren Zeitabständen als einem Monat geleistet werden (für eine Berücksichtigung regelmäßiger Zahlungen dagegen Avvento in Kirchhof, EStG , 17. Aufl., § 64 Rz 7, unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1272 ; HHR/Wendl, § 64 EStG Rz 16; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , 290. AL 8/2018, X. Kindergeld, D2). Sie können zwar als Rente verstanden werden, werden aber nicht gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB "monatlich im Voraus" geleistet.

e) Der Senat sieht keine überzeugenden Gründe, von der Orientierung des Begriffs "Unterhaltsrente" in § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB abzuweichen, auch wenn dadurch der insgesamt geringer belastete Elternteil das Kindergeld erhalten kann. Die höhere Belastung mit Unterhaltsleistungen führte nach der bis 1995 geltenden Rechtslage zum Vorrang; nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. erhielt das Kindergeld, wer "das Kind überwiegend unterhält". Nach geltendem Recht ist die höhere Belastung aber nur von Bedeutung, soweit sie auf der Unterhaltsrente beruht. Sie bleibt daher auch in anderen Fällen unberücksichtigt, z.B. wenn ein Elternteil Sachleistungen erbringt, indem er dem Kind zu Unterhaltszwecken eine Wohnung am Studienort oder ein Automobil überlässt.

Denn das Kindergeldrecht bedarf als "Massenrecht" der Typisierung (Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 58/12, BFHE 242, 118 , BStBl II 2014, 834 ). Klare und einfache Regelungen, die die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen erhöhen und den Aufwand vermindern, liegen auch im Interesse der Kindergeldberechtigten.

Die erforderliche vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn sie führt zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 , 172; BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/00, BFH/NV 2002, 1438 , Rz 23). Der Klägerin hätte es freigestanden, die regelmäßigen monatlichen Unterhaltsrenten für einen etwaigen Mehr- oder Sonderbedarf zu erhöhen.

2. Der Beigeladene hat in allen Monaten des Streitzeitraums —von Januar bis August 500 € gegenüber 400 € und ab September 590 € gegenüber 490 €— regelmäßig 100 € mehr gezahlt als die Klägerin. Der Beigeladene hat daher im gesamten Streitzeitraum die höhere Unterhaltsrente gezahlt und ist deshalb vorrangig berechtigt.

a) Die weiteren Zahlungen der Klägerin sind nicht regelmäßig monatlich geleistet worden und können daher nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nicht als Unterhaltsrente qualifiziert werden. Insofern ist ohne Bedeutung, ob die Klägerin die Gebühren für das Sommer– und das Wintersemester sowie die Kosten der Bahncard und der Heimfahrt-Tickets nur im Streitzeitraum oder jedes Jahr übernommen hat und sie an den Sohn oder unmittelbar an den Gläubiger —Universität und Bahn— gezahlt hat.

b) Unerheblich ist, dass der Beigeladene der Kindergeldgewährung an die Klägerin nicht entgegentritt. Eltern können sich nur dann wirksam über ihren Anspruch auf Kindergeld einigen, wenn ihre Ansprüche gleichrangig sind, also z.B. bei gemeinsamer Haushaltsaufnahme (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ) oder wenn beide dem nicht in einen elterlichen Haushalt aufgenommenen Kind gleich hohe oder keine Unterhaltsrenten zahlen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 EStG ). Ist ein Elternteil vorrangig berechtigt, so sind Vereinbarungen über den Kindergeldbezug gegenstandslos (Senatsurteil in BFHE 259, 78 , BStBl II 2017, 1199 ). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob die Familienkasse im Ergebnis nicht höher belastet wird, wenn der "falsche" Elternteil das Kindergeld erhält.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO . Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er sich nicht aktiv am Prozess beteiligt hat (§ 135 Abs. 3 FGO ); etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Vorinstanz: FG Köln, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1851/15
Fundstellen
BFH/NV 2019, 447
BFHE 263, 141
BStBl II 2019, 323
DStRE 2019, 558
FamRB 2019, 314
FamRZ 2019, 793
FuR 2019, 342