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BAG - Entscheidung vom 15.08.2018

10 AZR 220/17

Normen:
GTV Einzelhandel BW v. 05.12.2013 und v. 09.07.2015 Teil I Nr. 2a

BAG, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 220/17

DRsp Nr. 2018/14871

(Teilweise) Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 211/17 - 15.08.2018; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

1. Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV ist nur die Ausübung einer Tätigkeit als Kassierer/in in einem Schnell- und Selbstbedienungsladen des Lebensmitteleinzelhandels. Auf die tarifliche Eingruppierung kommt es nicht an. 2. Auch Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen, die aufgrund dieser Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe III eingruppiert sind, haben Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV, wenn der Verbrauchermarkt dem Lebensmitteleinzelhandel zuzuordnen ist.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 36/16 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten bezüglich des Klageantrags zu 1. iHv. 32,88 Euro brutto zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2016 - 6 Ca 358/15 - teilweise abgeändert, soweit es die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1. zur Zahlung von 32,88 Euro brutto verurteilt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 14 % und der Beklagten 86 % zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GTV Einzelhandel BW v. 05.12.2013 und v. 09.07.2015 Teil I Nr. 2a;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Hinweise des Senats:

(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 211/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 36/16
Vorinstanz: ArbG Karlsruhe, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 358/15