BAG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 31/17
Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 29/17 - v. 22.03.2018
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
BetrVG § 77 Abs.3; ZPO § 91 ; ETV für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH § 3 Abs. 2; DB-KonzernJob-Ticket TV § 2; DB KonzernJob-Ticket TV § 7;Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 29/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe