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BAG - Entscheidung vom 11.04.2018

4 AZR 494/17

Normen:
TVöD/VKA Kr-Anwendungstabelle VergrGr 3a Stufe 6
BetrVG § 77 Abs. 6
BAT § 22
BAT § 23
TVÜ-VKA § 4 Abs. 1 Anlage 4
TVÜ-VKA § 6 Abs.1
TVÜ-VKA § 17

BAG, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 494/17

DRsp Nr. 2018/13614

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 265/17 - v. 11.04.2018; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

1. Der maßgebliche Arbeitsvertrag ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (zu den Maßstäben sh. nur BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN). Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. des BAG, zB BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284 ). 2. Verknüpft ein Arbeitgeber in dem von ihm verwendeten Arbeitsvertragsformular die dort genannte Vergütung mit einer konkreten tariflichen Entgeltgruppe eines dem Anwendungsbereich nach einschlägigen Tarifvertrags, bringt er damit als Klauselverwender zum Ausdruck, er vergüte den Arbeitnehmer entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Zuordnung zu einer tariflichen Vergütungsgruppe redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des genannten Gehaltstarifvertrags entwickeln (vgl. nur BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 mwN). Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist regelmäßig dynamisch zu verstehen. Nur wenn es eindeutige Hinweise für eine statische Bezugnahme gibt, kann von dieser Auslegungsregel abgewichen werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 25; 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 15, jeweils mwN). 3. Betriebsvereinbarungen wirken nach ihrem Ablauf nach, soweit sie Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung betreffen (§ 77 Abs. 6 BetrVG ). Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken nicht nach (vgl. nur Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 186 mwN). Bei einer Betriebsvereinbarung mit teilweise mitbestimmten Regelungen sind die einzelnen Regelungskomplexe getrennt zu behandeln. Eine Nachwirkung erfolgt dann nur hinsichtlich der Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 19 ). Sinn der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ist - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte. Sind solche nicht betroffen, bedarf es der Nachwirkung nicht (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 16, BAGE 127, 297 ). 4. Diese nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20, BAGE 141, 150 ; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 134, 283 ).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2017 - 7 Sa 991/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD/VKA Kr-Anwendungstabelle VergrGr 3a Stufe 6; BetrVG § 77 Abs. 6 ; BAT § 22 ; BAT § 23 ; TVÜ -VKA § 4 Abs. 1 Anlage 4; TVÜ -VKA § 6 Abs.1; TVÜ -VKA § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 265/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 265/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 991/16
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1043/16