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BAG - Entscheidung vom 16.05.2018

4 AZR 211/15

Normen:
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs.1

BAG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 211/15

DRsp Nr. 2018/16434

Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf Flächentarifverträge Keine Auslegung einer Bezugnahmeklausel durch Kollektivvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzierung zwischen Tarifvertragsoffenheit und Betriebsvereinbarungsoffenheit wegen unterschiedlicher normativer Wirkung der Regelungsebenen Weitergeltung eines kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer anwendbaren Tarifvertrages auf individualvertraglicher Ebene Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 4 AZR 209/15 v. 16.05.2018

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs.1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 209/15 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 1126/14
Vorinstanz: ArbG Brandenburg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 993/13