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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.08.2017

22 ZB 17.1232

Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1
AGGlüStV Art. 9 Abs. 2 S. 1
GlüStV § 24
GlüStV § 25 Abs. 2
GewI § 33i
BV Art. 101
BVerfGG § 31 Abs. 1
AGGlüStV Art. 9 Abs. 2 S. 1
GlüStV § 24
GlüStV § 25 Abs. 2
GewI § 33i
BV Art. 101

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. I. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 16. Juni 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den [...]
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