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VGH Bayern - Entscheidung vom 31.08.2017

10 ZB 16.470

Normen:
AufenthG § 10
AufenthG § 25b
AufenthG § 81 Abs. 1
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 1
GKG Abs. 3
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
VwGO § 152 Abs. 1
AufenthG § 10
AufenthG § 25b
AufenthG § 81 Abs. 1
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4
VwGO § 152 Abs. 1
BayVwVfG Art. 38 Abs. 1
AufenthG § 10
AufenthG § 25b
AufenthG § 81 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Mit seinem Antrag [...]
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