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VGH Bayern - Entscheidung vom 21.11.2017

19 CS 17.1126

Normen:
IntV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
IntV § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntV § 19 Abs. 1
IntV § 20 Abs. 1 S. 2
IntV § 20b Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 43 Abs. 1
AufenthG § 43 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 43 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 43 Abs. 4
IntV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2
IntV § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntV § 19 Abs. 1
IntV § 20 Abs. 1 S. 2
IntV § 20b Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 43 Abs. 1
AufenthG § 43 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 43 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 43 Abs. 4

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde gegen [...]
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