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VGH Bayern - Entscheidung vom 19.12.2017

21 CS 17.2029

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 10 Abs. 4 S. 4 § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 10 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)-c)
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 10 Abs. 4 S. 4
WaffG § 10 Abs. 5
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)-c)
WaffG § 10 Abs. 4 S. 4
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 45 Abs. 5

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom [...]
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