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VGH Bayern - Entscheidung vom 02.08.2017

20 C 17.1130

Normen:
VwGO § 44a
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 166
BayVwZVG Art. 20 Nr. 2
BayVwZVG Art. 24 Abs. 1 Nr. 2
BayVwZVG Art. 25
BayVwZVG Art. 26 Abs. 2
VwGO § 44a
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 166
BayVwZVG Art. 20 Nr. 2
BayVwZVG Art. 24 Abs. 1 Nr. 2
BayVwZVG Art. 25
BayVwZVG Art. 26 Abs. 2
VwGO § 44a
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 166

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren [...]
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