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VGH Bayern - Entscheidung vom 02.08.2017

11 CS 17.1318

Normen:
StPO § 170 Abs. 2
BtMG § 29
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14
FeV § 46 Abs. 3
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
VwGO § 152 Abs. 1
StPO § 170 Abs. 2
BtMG § 29
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14
FeV § 46 Abs. 3
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
VwGO § 152 Abs. 1
BtMG § 29
StPO § 170 Abs. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14
FeV § 46 Abs. 3
FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Juni 2017 wird in Nummer I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts G. vom 28. April 2017 wird [...]
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