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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.02.2017

22 ZB 16.362

Normen:
HandwO § 31 Abs. 1 S. 1
HandwO § 33 Abs. 1 S. 3
HandwO § 38 Abs. 1 S. 1
ElektronAusbV § 6
ElektronAusbV § 9 Abs. 2
§ 24
§ 28 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer für Mittelfranken vom 29.03.2008
HandwO § 31 Abs. 1 S. 1
HandwO § 33 Abs. 1 S. 3
HandwO § 38 Abs. 1 S. 1
ElektronAusbV § 6
ElektronAusbV § 9 Abs. 2
Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer für Mittelfranken v. 29.03.2008 § 24
Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer für Mittelfranken v. 29.03.2008 § 28
HandwO § 31 Abs. 1 S. 1
HandwO § 33 Abs. 1 S. 3
HandwO § 38 Abs. 1 S. 1
ElektronAusbV § 6
ElektronAusbV § 9 Abs. 2

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar [...]
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