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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.03.2017

22 A 16.40040

Normen:
EnWG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EnWG § 43e Abs. 3
EnWG § 49 Abs. 1
EnWG Abs. 2 S. 1 Nr. 2
GG Art. 14 Abs. 1
EnWG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EnWG § 43e Abs. 3
EnWG § 49 Abs. 1
EnWG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 87b Abs. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
EnWG § 43e Abs. 3
EnWG § 49 Abs. 1
EnWG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
GG Art. 14 Abs. 1

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die [...]
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