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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.01.2017

8 ZB 16.2521

Normen:
VwGO § 57 Abs. 2
VwGO § 152a Abs. 2 S. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 2
VwGO § 152a Abs. 2 S. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
VwGO § 57 Abs. 2
BGB § 187 Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6
GG Art. 103 Abs. 1

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat die Zwei-Wochen-Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Die [...]
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