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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.10.2017

8 ZB 16.475

Normen:
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO Abs. 5 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 42 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, [...]
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