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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.01.2017

10 CE 16.1398

Normen:
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6-7
AufenthG § 51 Abs. 2
AufenthG § 51 Abs. 3
AufenthG § 51 Abs. 4
AufenthG § 51 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 82 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123 Abs. 3

I. Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden [...]
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