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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.02.2017

8 S 16.2620

Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 732 Abs. 1
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. III. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro I. Die Antragstellerin wendet sich im [...]
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