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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.05.2017

3 CS 17.26

Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
LlbG Art. 12 Abs. 5
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für [...]
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