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VGH Bayern - Entscheidung vom 02.05.2017

22 C 17.636

Normen:
VwGO § 65 Abs. 1
VwGO § 65 Abs. 2
VwGO § 121
VwGO § 154 Abs. 2
BBodSchG § 4
BBodSchG § 24 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
VwGO § 65 Abs. 1
VwGO § 65 Abs. 2
VwGO § 121
VwGO § 154 Abs. 2
BBodSchG § 4
BBodSchG § 24 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
BBodSchG § 4
BBodSchG § 24 Abs. 1 S. 1
VwGO § 65 Abs. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beiladungsbewerber hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Durch Bescheid vom 13. Juni 2016 gab das Landratsamt Unterallgäu den Klägern als Gesamtschuldnern [...]
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