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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.04.2017

20 ZB 17.30396

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, [...]
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