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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.03.2017

22 ZB 17.245

Normen:
GewO § 35 Abs. 1
HandwO § 7 Abs. 1
BGB § 130 Abs. 1 S. 1
BayVwZG Art. 9
VwGO § 60
VwGO § 74 Abs. 1
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 189
GewO § 35 Abs. 1
HandwO § 7 Abs. 1
BGB § 130 Abs. 1 S. 1
BayVwZG Art. 9
VwGO § 60
VwGO § 74 Abs. 1
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 189
VwZVG Art. 9
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Durch [...]
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