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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.02.2017

19 ZB 15.510

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
EU-Mittelmeer-Abk EG/TN Art. 64 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
EU-Mittelmeer-Abk EG/TN Art. 64 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 1-2
AufenthG § 7
AufenthG § 8
AufenthG § 27 Abs. 5
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EU-Mittelmeer-Abk EG/TN Art. 64 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Mit seinem [...]
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