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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.07.2017

10 ZB 17.730

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO Abs. 2
VwGO § 95 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 1 - 3
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 55
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 95 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 55
AufenthG § 53 Abs. 2
AufenthG § 53 Abs. 3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Mit seinem Antrag auf [...]
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