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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.11.2017

3 ZB 14.2559

Normen:
BayBeamtVG Art. 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayBG Art. 62
BayBG Art. 143
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtVG § 14 Abs. 3 S. 5
BayBeamtVG Art. 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayBG Art. 62
BayBG Art. 143
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtVG § 14 Abs. 3 S. 5
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BayBeamtVG Art. 26 Abs. 3 S. 1
BayBeamtVG Art. 2
BayBG Art. 62
BayBG Art. 143
BeamtVG § 14 Abs. 3 S. 5

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.937,32 Euro festgesetzt. Der auf die [...]
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