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VGH Bayern - Entscheidung vom 24.05.2017

9 ZB 17.30546

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil [...]
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