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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.07.2017

11 CS 17.1066

Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 u. 6
FeV § 11 Abs. 6 S. 2
FeV Abs. 7 u. 8 S. 1
FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. S. 2
FeV § 46 Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 und S. 6
FeV § 11 Abs. 6 S. 2
FeV § 11 Abs. 7
FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
FeV § 46 Abs. 3
FeV § 11 Abs. 8 S. 1
FeV § 11 Abs. 6 S. 2
FeV § 11 Abs. 7
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1 S. 2
FeV § 46 Abs. 3

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet [...]
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