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VGH Bayern - Entscheidung vom 29.05.2017

11 ZB 17.30510

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
EMRK Art. 9
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
EMRK Art. 9
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 138 Nr. 3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Am 9. [...]
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