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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 06.02.2017

4 S 2542/16

Normen:
GG Art. 100
BNotO § 3 Abs. 1
BNotO § 8 Abs. 1 S. 1
BNotO § 114 Abs. 2 (F. 2018)
BNotO § 114 Abs. 5
BeurkG § 64
LBG § 24 Abs. 2
VwGO § 123
GG Art. 100
BNotO § 3 Abs. 1
BNotO § 8 Abs. 1 S. 1
BNotO (in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung) § 114 Abs. 2
BNotO § 114 Abs. 5
BeurkG § 64
LBG § 24 Abs. 2
VwGO § 123
VwGO § 123 Abs. 2 S. 1
BNotO § 3 Abs. 1
BNotO § 8 Abs. 1 S. 1
BNotO § 114 Abs. 1
BNotO 2018 § 114 Abs. 2 S. 1
LBG § 24 Abs. 2
BeurkG § 64
GG Art. 33 Abs. 5

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist [...]
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