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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 26.09.2017

2 S 1916/17

Normen:
VwGO § 146 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4

Fundstellen:
DÖV 2017, 1008
NVwZ-RR 2017, 951

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2017 - 2 K 12822/17 - wird aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung über die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO vorbehalten. Die Beschwerde [...]
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