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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 13.03.2017

6 S 309/17

Normen:
GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 140
WRV Art. 139
LadÖG § 8
LadSchlG § 14
VwGO § 47 Abs. 6
GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 140
WRV Art. 139
LadÖG § 8
LadSchlG § 14
VwGO § 47 Abs. 6
LadÖG § 3 Abs. 2 Nr. 1
LadÖG § 8 Abs. 1
LadÖG § 8 Abs. 2
LadÖG § 8 Abs. 3
LadSchlG § 14
GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 140
WRV Art. 139

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 [...]
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