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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 28.04.2017

1 S 345/17

Normen:
GemO § 20 Abs. 3
GemO § 32a
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 1 S. 2
GemO § 20 Abs. 3
GemO § 32a
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 1 S. 2
VwGO § 47 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a
VwGO § 123
GemO § 20 Abs. 3 S. 1-2
GemO § 32a
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 1 S. 2

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Einzelstadtrat im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Er wendet sich [...]
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