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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 15.02.2017

11 S 983/16

Normen:
FreizügG/EU § 7 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 2 S. 5
FreizügG/EU § 7 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 2 S. 5
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
FreizügG/EU § 7 Abs. 2
AufenthG § 11 Abs. 2 S. 5
AufenthG/EWG § 12
AuslG (1990) § 8 Abs. 2 S. 1
AuslG (1990) § 47 Abs. 1 Nr. 1

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2016 - 11 S 2806/15 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens [...]
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